Hunde müssen im Landkreis Leer an die Leine

Hunde müssen im Landkreis Leer an die Leine

Hunde müssen an die Leine
Regelung gilt vom 1. April bis 15. Juli / Störung von Wildtieren vermeiden

Hunde dürfen vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft nur an der Leine mitgeführt werden, damit sie nicht streunen oder wildern können. Das ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vorgeschrieben.

Diese Zeit gilt als Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für frei lebende Vögel und Säugetiere. Ausnahmen vom Leinenzwang gibt es unter bestimmten Voraussetzungen nur für Jagd-, Rettungs- oder Einsatzhunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und des Zolls.

Das Naturschutzamt des Landkreises Leer appelliert an Hundehalter, die Leinenpflicht unbedingt zu beachten. Während der Brut- und Setzzeit sei es besonders wichtig, alle vermeidbaren Störungen von wild lebenden Tiere fernzuhalten. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, kann sich ein Bußgeld bis zu 5000 Euro einhandeln.

In einigen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten wie unter anderem im Rheiderland bestehe eine ganzjährige Leinenpflicht, so das Naturschutzamt.

Über die gesetzlich vorgeschriebene Frist hinaus können Städte und Gemeinden durch Verordnung festlegen, dass Hunde auch in der übrigen Zeit und nicht nur in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind. In der Stadt Leer gilt das für den Kernbereich des Stadtgebiets.

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